Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 1 Abs. 2, 3 und 4 EUAHiG
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Einschränkung des Anwendungsbereichs. In § 1 Abs. 2 werden die Bereiche aufgeführt, für die das Gesetz nicht gilt. Das EUAHiG ist nicht anzuwenden auf die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, Zölle und auf harmonisierte Verbrauchsteuern. Es gilt ebenso nicht für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Sozialversicherung zu leisten sind. Ebenso sind Gebühren vom Regelungsbereich des EUAHiG ausgenommen.
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Nicht betroffene Bereiche. In § 1 Abs. 3 wird klargestellt, dass die EU-Amtshilfe nicht die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten, die Deutschland in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten erwachsen, einschließlich solcher aus bi- oder multilateralen Abkommen, umfasst. Wird beispielsweise in einem bilateralen DBA die steuerliche Amtshilfe in größerem Umfang ermöglicht als durch das EUAHiG, dann ist dieses bilaterale DBA bei der steuerlichen Amtshilfe anzuwenden.
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Verweis auf Abgabenordnung. ...