Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Steuerrechtliche Bedeutung des Ausdrucks
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Steuerrechtliche Bedeutung. Art. 3 Abs. 2 setzt voraus, dass der Ausdruck eine Bedeutung nach dem Recht über die Steuern hat, für die das Abkommen gilt. Ist er beispielsweise nur im Zivilrecht eines Vertragsstaates gebräuchlich, scheidet ein Rückgriff auf das dort geltende Verständnis aus. Hieran hat sich auch durch die Neufassung der Norm im Jahre 1995 nichts geändert. Denn Art. 3 Abs. 2 verweist weiterhin auf das Recht des Staates über die Steuern. Nicht ausgeschlossen ist jedoch der Rückgriff auf das sonstige Recht, wenn die steuerrechtliche Bedeutung hierauf aufbaut. Ob das Abkommen für das jeweilige Steuerrecht gilt, beurteilt sich nach Art. 2.
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Keine spezifische steuerliche Bedeutung erforderlich. In der Literatur wird vertreten, dass Art. 3 Abs. 2 dann nicht anzuwenden ist, wenn der jeweilige Ausdruck keine spezifische (steuer-)rechtliche Bedeutung hat. Dem ist nicht zu folgen. Entscheidend ist nach Art. 3 Abs. 2 lediglich, dass ein Ausdruck für das Steuerrecht eine Bedeutung hat. Dass es sich um einen Rechtsbegriff bzw. einen rechtlic...