Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Begriffsbestimmungen (Art. 3—5)
42
Art. 3—5. Abschn. II des OECD-MA enthält mit seinen Art. 3—5 „vor die Klammer“ gezogene Definitionen abkommensrechtlicher Begriffe, die an mehreren Stellen des OECD-MA Verwendung finden. So definiert Art. 3 Abs. 1 u.a. den für die Abkommensberechtigung nach Art. 1 maßgeblichen Ausdruck der „Person“ („natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen“). Eine Vorschrift von besonderer Bedeutung für die Auslegung abkommensrechtlicher Begriffe enthält Art. 3 Abs. 2, wonach die vom Abkommen selbst nicht definierten Ausdrücke anhand des innerstaatlichen Steuerrechts des Anwenderstaats zu bestimmen sind, soweit der (Abkommens-)Zusammenhang nichts anderes erfordert (vgl. Rz. 97) und — insoweit eingefügt durch das Update 2017 — sich die Vertragsstaaten nicht auf eine abweichende Bedeutung verständigen. Art. 4 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine abkommensberechtigte „Person“ in einem der Vertragsstaaten für Zwecke des Abkommens „ansässig“ ist. Hierzu können seit dem Update 2017 auch „anerkannte Pensionsfonds“ i.S.v. Art. 3 Abs. ...