Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Abweichende Regelungen im DBA-Luxemburg 1958 (außer Kraft)
76
Eigenständige Verteilungsnorm. SProt. Nr. 25 zu Art. 21 DBA-Luxemburg 1958 enthält für Angehörige einer diplomatischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine über den Regelungsbereich des Art. 28 OECD-MA hinausgehende Verteilungsnorm. Auch in den Fällen, in denen die völkerrechtlichen Privilegien keine Anwendung finden, gewährt der Empfangsstaat den Diplomaten die in Art. 8 bis 19 DBA-Luxemburg enthaltenen Vergünstigung wenn die betreffende Person im Entsendestaat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hieraus folgt eine — von den allgemeinen Regeln der DBA abweichende — Erweiterung der Besteuerungsrechte des Entsendestaates.
77
Doppelte Nichtbesteuerung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung ausdrücklich auszuschließen, enthält Art. 21 Satz 2 DBA-Luxemburg 1958 eine Art. 28 Rz. 2 OECD-MK entsprechende Regelung.
78
Internationale Organisationen und dritte Staaten. Nach SProt. Nr. 26 zu Art. 21 DBA-Luxemburg 1958 haben internationale Organisationen und ihre Beschäftigten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer V...