Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
100
Altes DBA von 1959. Im alten DBA-Niederlande war die Vollstreckungsamtshilfe nicht geregelt. Art. 23 DBA-Niederlande regelte lediglich den Informationsaustausch.
101
DBA-Niederlande 2012 . Deutschland hat mit den Niederlanden am ein neues DBA abgeschlossen. Die Vollstreckungshilfe in dem neuen DBA mit den Niederlanden ist in Art. 28 DBA-Niederlande geregelt, der Art. 27 OECD-MA entspricht.