Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Begriffsmerkmale
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Unternehmen. Was unter einem Unternehmen zu verstehen ist, wird durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. d selbst nicht definiert. Zur Konkretisierung des Begriffs ist vielmehr auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und h und subsidiär auf das innerstaatliche Recht zurückzugreifen (vgl. Rz. 28 ff.).
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Betreiber des Unternehmens. Von entscheidender Bedeutung für die Anwendung der Definitionsnorm ist, wer das Unternehmen betreibt, d.h. wer der Unternehmer ist (Art. 7 (2008) Rz. 64). Nach dem OECD-MA können Unternehmer nur „Personen“ sein. Damit sind die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a genannten natürlichen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen gemeint (vgl. Rz. 13 ff.). Unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen „betrieben“ wird, wird jedoch nicht weiter konkretisiert. In der Literatur finden sich hierzu unterschiedliche Definitionen. Nach Wassermeyer wird das Unternehmen von einer Person betrieben, für dessen Rechnung die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Nach Dürrschmidtl ist entschei S. 221 dend, wer die Geschäftsleitung des Unternehmens bestellt und ihr ...