Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Begriff der Geschäftstätigkeit
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Rückgriff auf innerstaatliches Recht. Der Begriff „Geschäftstätigkeit“ wird abkommensrechtlich nur punktuell durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. h definiert. Auch eine abkommensautonome Auslegung lässt seine Bedeutung im Dunkeln. Ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht ist daher erforderlich (vgl. Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 3 Rz. 10.2 OECD-MK; Rz. 66 ff.). Im deutschen Ertragssteuerrecht wird der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ jedoch selbst nicht verwendet. Allein die Begriffe „Geschäft“ und „Tätigkeit“ tauchen hier isoliert voneinander auf. In § 12 AO findet sich beispielsweise der Ausdruck der „Geschäftseinrichtung“. Hierunter ist jeder körperliche Gegenstand zu verstehen, der geeignet ist, einer Unternehmenstätigkeit zu dienen. Innerstaatlich besteht daher Identität zwischen den Ausdrücken „Geschäft“ und „Unternehmen“. Eine Geschäftstätigkeit ist daher innerstaatlich nichts anderes als eine unternehmerische Tätigkeit. Unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 2 handelt es sich bei Art. 3 Abs. 1 Buchst. c daher um eine Tautologie, die keine weite...