Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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8. Kein Widerspruch zum Abkommen (Abs. 1 Satz 1, letzter Halbs.)
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Keine dem DBA widersprechende Besteuerung. Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, einem Ersuchen des anderen Vertragsstaats zu entsprechen, wenn die ersuchte Information im ersuchenden Vertragsstaat nach dessen nationalen Steuerr echt für eine dem DBA widersprechende Besteuerung verwendet werden könnte.