Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Durchführung ungeachtet innerstaatlicher Fristen
338
Regelung entspricht Art. 25 Abs. 2 Satz 2. Liegt die Zustimmung der betroffenen Personen vor (siehe oben Rz. 322 ff.), und ist der Schiedsspruch nicht aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht bindend (siehe oben Rz. 333 f.), dann ist die Verständigungsvereinbarung, die den Schiedsspruch umsetzt (siehe oben Rz. 332), ungeachtet innerstaatlicher Fristen innerstaatlich umzusetzen. Das entspricht dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 Satz 2. Die Ausführungen oben unter Rz. 174 ff., insbesondere Rz. 177 (zu § 175a AO) und Rz. 184 ff., gelten entsprechend.
339
Keine ausdrückliche Regel im MLI. Im MLI fehlt eine dem letzten Teil von Art. 25 Abs. 5 Satz 3 OECD-MA entsprechende ausdrückliche Regel. In der Sache sollte sich aber i.d.R. kein Unterschied ergeben, weil nach Art. 19 Abs. 4 Buchst. a MLI der Schiedsspruch durch Verständigungsvereinbarung umzusetzen ist und für diese dann Art. 25 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA gilt (wo dieser bisher im Abkommen fehlt, ggf. ergänzt durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m Art. 16 Abs. 4 Buchst. b Ziff. ii MLI, sofern nicht ein Vorbehalt nach Art. 16 Abs. 5 Buchst. c MLI eingelegt wurde).
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Umsetzung in...