Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
246
Beratung bei im Abkommen nicht behandelter Doppelbesteuerung. Abs. 3 Satz 2 ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich auch mit Doppelbesteuerungsfällen zu befassen, die im Abkommen nicht behandelt sind (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 55 Satz 1). In der Literatur ist davon die Rede, es gehe dabei um Ergänzung des Abkommens, um Lückenfüllung. Ob sich die Befugnis der zuständigen Behörden auf eine bloße „Beratung“ beschränkt oder Abs. 3 Satz 2 auch Verständigungsvereinbarungen ermöglicht, wird unterschiedlich verstanden (vgl. Rz. 253). Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Ermächtigung der Verwaltung zur Ergänzung von Abkommen ist die Vorschrift in eine Reihe von bilateralen Abkommen nicht aufgenommen worden.
247
Allgemeine Verfahren und Einzelfallverfahren. Wie nach Abs. 3 Satz 1 kommen auch nach Abs. 3 Satz 2 Verfahren sowohl zu konkreten Einzelfällen als auch über eine Vielzahl von Fällen mit gemeinsamen Merkmalen in Betracht, der Wortlaut ist insoweit offen.