Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Erste Mitteilung der Maßnahme
93
Fristbeginn der Antragsfrist. Die Dreijahresfrist beginnt nach dem Wortlaut des Abs. 1 S. 2 mit der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. Dieser Fristbeginn ist zu unterscheiden von dem Zeitpunkt, zu dem frühestens ein Verständigungsverfahren beantragt werden kann (vgl. oben Rz. 60 ff. und Art. 25 OECD-MK Rz. 21 Satz 3) und vom Beginn der Zweijahresfrist des Absatz 5 (vgl. unten Rz. 277 ff. und Art. 25 OECD-MK Rz. 15). Zu beachten ist, dass manche DBA vom OECD-MA abweichende Regelungen zum Fristbeginn enthalten.
94
Auslegung in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise. Was als erste Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, anzusehen ist, soll nach OECD in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise auszulegen sein (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 21). Die nachfolgenden Beispiele im OECD-MK machen allerdings auch deutlich, dass Fristbeginn und Fristende durchaus tagesgenau berechnet werden, Auslegung zugunsten des Steuerpfli...