Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Hypothetischer Rechtsanwendungsvergleich, Gegenseitigkeit und Rechtsfolge
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Entsprechende Anwendung von Art. 24 Abs. 1 OECD-MA. Grundsätzlich kann auf die Kommentierung zum Staatsangehörigendiskriminierungsverbot verwiesen werden mit der Ausnahme, dass Art. 24 Abs. 2 nicht wie Art. 24 Abs. 1 nur vor einer diskriminierenden Besteuerung in dem Vertragsstaat, in dem er nicht ansässig ist (siehe hierzu Rz. 65), sondern in beiden Vertragsstaaten schützt. Es geht dabei jedoch lediglich um die Besteuerung in dem „betreffenden“ Staat, also um die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des besteuernden Staats. Eine Benachteiligung gegenüber Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats oder von Drittstaaten ist nicht untersagt. Insbesondere dadurch, dass Staatenlose auch in ihrem Ansässigkeitsstaat eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen dieses Staats verlangen können, wird die Frage relevant, ob für den Vergleich der steuerlichen Behandlung auch die DBA, die dieser Staat mit dem Vertragsstaat oder mit Drittstaaten abgeschlossen hat, zu berücksichtigen sind. Der OECD-MK bejaht diese Frage ...