Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Japan als Ansässigkeitsstaat
158
Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan 2015. Japan als Ansässigkeitsstaat vermeidet für sämtliche Einkünfte, die in Deutschland nach einer Verteilungsnorm mit offener Rechtsfolge besteuert werden können, die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlender deutscher Steuer auf die japanische Steuer.