Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
88
Art. 2 Abs. 1 DBA-Luxemburg. Art. 2 Abs. 1 DBA-Luxemburg entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Anders als im OECD-MA sind in Art. 2 Abs. 1 DBA-Luxemburg die Länder der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als taugliche Steuergläubiger aufgeführt.
89
Art. 2 Abs. 2 DBA-Luxemburg. Art. 2 Abs. 2 DBA-Luxemburg entspricht Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.
90
Art. 2 Abs. 3 DBA-Luxemburg. Art. 2 Abs. 3 DBA-Luxemburg enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen insbesondere gelten soll. Das DBA-Luxemburg enthält hier lediglich eine sprachliche Ergänzung indem auf die „zurzeit bestehenden Steuern“ abgestellt wird. Für das Großherzogtum Luxemburg sind genannt: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer jeweils einschließlich darauf entfallender Zuschläge. Für die Bundesrepublik Deutschland sind genannt: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer jeweils einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge.
91
Art. 2 Abs. 4 DBA-Luxemburg. Art. 2 A...