Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Bisher nicht behandelte Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Herkunft
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Abkommensrechtliche Auslegung. Art. 21 Abs. 1 bezieht sich auf Einkünfte, die in den anderen Verteilungsnormen nicht behandelt werden. Mangels einer Konkretisierung des Begriffs „Einkünfte“ ist eine Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 21 Abs. 1 gegenüber den Art. 6—20 erforderlich. Mit den „vorstehenden Artikeln“ werden nur die Verteilungsnormen der Art. 6—20 angesprochen, die jeweils abkommensrechtlich definierte Einkünfte erfassen. Folglich ist der Einkünftebegriff i.S.d. Art. 21 Abs. 1 rein abkommens S. 1360 rechtlich auszulegen. Hierzu sind alle für die Abkommensauslegung geltenden Rechtsgrundsätze heranzuziehen (vgl. Art. 3 Rz. 11). Dabei ist stets zunächst zu prüfen, ob die betreffenden Einkünfte unter die Art. 6—20 fallen. Erst wenn die betreffenden Einkünfte nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten nicht unter die speziellen Verteilungsnormen der Art. 6—20 subsumiert werden können, kommt Art. 21 Abs. 1 zur Anwendung. Art. 21 Abs. 1 dient nicht der Beseitigung v...