Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Betriebsstättenvorbehalt (Abs. 2)
12
Einfügung im Jahr 1977. Der Art. 21 Abs. 2 wurde erst in die Fassung des OECD-MA 1977 aufgenommen. Der Art. 21 Abs. 2 OECD-MA 1977 stimmt mit den Fassungen 1992 sowie ab 2000 wörtlich überein. Art. 14 a.F. S. 1358 (selbstständige Arbeit) wurde mit dem Update 2000 in Art. 7 überführt. Damit unterscheidet Art. 21 Abs. 2 nicht mehr zwischen einer Betriebsstätte und einer festen Einrichtung. Darüber hinaus wird nicht mehr zwischen der Ausübung einer gewerblichen und einer selbstständigen Tätigkeit differenziert. Vielmehr wird im OECD-MA einheitlich auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit abgestellt (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 51 ff. und Art. 14 a.F. Rz. 11, 14).