Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
219
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten. Vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 DBA-Spanien steht das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten dem Ansässigkeitsstaat zu. Anders als das OECD-MA setzt Art. 17 Abs. 1 DBA-Spanien damit nicht voraus, dass das Ruhegehalt durch eine frühere unselbstständige Arbeit erdient wurde. Die Vorschrift ist insoweit weiter gefasst, da bspw. auch Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung erfasst werden.
220
Vorrangige Anwendung von Art. 18 Abs. 2 DBA-Spanien. Art. 18 Abs. 2 DBA-Spanien sieht vor, dass sich das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst vorrangig nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Spanien richtet. Dies entspricht der Systematik des OECD-MA.
221
Kassenstaatsprinzip für „Sozialversicherungsrenten“. Für Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, sieht Art. 17 Abs. 2 DBA-Spanien die Besteuerung im sog. „Kassenstaat“ vor, falls das den Anspruch auf die Vergütungen begründende Ereignis nach...