Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Grundsatz der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Das Besteuerungsrecht für von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada erfasste Ruhegehälter steht dem Wohnsitzstaat des Ruhegehaltsempfängers zu. Dabei werden von Art. 18 Abs. 1 DBA-Kanada sowohl einmalige als auch wiederkehrende Ruhegehaltszahlungen erfasst.
S. 1283
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Ausnahmen von dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Sind hingegen die drei in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, steht das Besteuerungsrecht für die Ruhegehälter auch dem Quellenstaat zu. Dies ist dann der Fall, wenn die Ruhegehälter aus Quellen innerhalb des Quellenstaats stammen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a DBA-Kanada), auf im Quellenstaat steuerlich abzugsfähigen Beitragsleistungen beruhen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b DBA-Kanada) und das Ruhegehalt nicht für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt wird, die auf Tätigkeiten außerhalb des Quellenstaats einer nicht im Quellenstaat ansässigen Person beruhen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c DBA-Kanada). Im Quellenstaat können somit nur die Ruhegehälte...