Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Abgrenzung des Besteuerungsumfangs nach deutschem Recht
a) Ausfüllung des abkommensrechtlichen Besteuerungsanspruchs
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Subsumtion unter einem Durchführungsweg der Altersvorsorge. Ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat des Empfängers des Ruhegehalts bzw. der ähnlichen Vergütungen, kommt es für die Ausfüllung des abkommensrechtlichen Besteuerungsanspruchs darauf an, ob die Vergütungen unter einen Durchführungsweg der gesetzlichen, betrieblichen bzw. privaten Altersvorsorge subsumiert werden können. Es kommt daher darauf an, ob von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasste Leistungen aus der gesetzlichen Altersvorsorge oder Leistungen aus einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge vorliegen, die als nachträgliche Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder als sonstige Vergütungen i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG der Besteuerung unterliegen (zur Besteuerung von Leistungen der betrieblichen und gesetzlichen Altersvorsorge vgl. auch Rz. 26).
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Einordnung der Leistungen ausländischer Versorgungssysteme. Die Einordnung der Leistungen eines ausländischen Versorgungssystems hat anhand eines Rechtsvergleichs zu ...