Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ist in der Schweiz und Deutschland unterschiedlich (vgl. Art. 24 DBA-Schweiz). Die Schweiz als Ansässigkeitsstaat wendet die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Deutschland als Ansässigkeitsstaat wendet für in der Schweiz nach Art. 17 DBA-Schweiz steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit die Anrechnungsmethode an. Diskussionen bestehen in Bezug auf Einkünfte im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz, da derartige „andere Personen“ im Regelfall gewerbliche und keine selbstständigen Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen. Da im für gewerbliche Einkünfte geltenden Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz im Unterschied zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d DBA-Schweiz eine Rückausnahme für Einkünfte i.S.d. Art. 17 DBA-Schweiz nicht vorgesehen ist, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass insoweit die Freistellungsmethode Anwendung findet.