Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt nach Art. 23 DBA-Österreich. Deutschland wendet auf Einkünfte nach Art. 17 Abs. 1 und 2 für die Österreich das Besteuerungsrecht hat, die Anrechnungsmethode an. Österreich wendet für Einkünfte nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 die Freistellungsmethode an, während Einkünfte nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 angerechnet werden.