Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Kulturaustausch. Art. 17 Abs. 3 DBA-Indien stellt darauf ab, dass die künstlerische oder sportliche Tätigkeit bei einem Aufenthalt im Tätigkeitsstaat ausgeübt wird und der Aufenthalt unmittelbar oder mittelbar von dem anderen Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird (vgl. zu dieser Formulierung und zu Nachweiserfordernissen ). Erforderlich ist die Finanzierung des Aufenthalts selbst. Da eine mittelbare Finanzierung ausreichend ist, erfasst Art. 17 Abs. 3 DBA-Indien auch Sachverhalte, in denen öffentliche Mittel über private Kassen geleitet werden. Der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln ist eine Finanzierung durch eine im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung gleichgestellt.