Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Kulturaustausch. Art. 17 Abs. 3 DBA-China stellt tatbestandlich auf Einkünfte ab, die aus einer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen des zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustauschs ab (vgl. zu dieser Formulierung und zu Nachweiserfordernissen ff.). Art. 17 Abs. 3 DBA-China fordert weder eine Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer noch eine Finanzierung des Aufenthalts selbst. Die Sonderregelung zum Kulturaustausch bewirkt, dass die unter diese Regelung fallenden Einkünfte in Abweichung zu Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 DBA-China nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu versteuern sind.