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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. Rechtsentwicklung

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Keine wesentlichen Änderungen seit OECD-MA 1963. Art. 2 hat seit seiner ursprünglichen Fassung in 1963 keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seines Regelungsinhalts erfahren. Die in der Fassung des OECD-MA 1977 eingeführten sprachlichen Änderungen in Abs. 1 von „für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten“ zu „für Rechnung eines Vertragsstaats“, in Abs. 3 von „zu den zur Zeit bestehenden Steuern ...“ zu „zu den bestehenden Steuern ...“ und in Abs. 4 Satz 1 von „Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhobenen werden“ zu „Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden“ hatten eine rein klarstellende und präzisierende Funktion. Auch die Streichung des Satzes 2 in Art. 2 Abs. 4 in der Fassung des OECD-MA 2000, wonach Gesetzesänderungen stets zum Ende des Jahres mitzuteilen waren, brachte keine wesentliche inhaltliche Änderung mit sich.

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