Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
7
Verhältnis zu Art. 7. Sowohl Art. 17 Abs. 1 als auch Art. 17 Abs. 2 ordneten bis zum explizit („ungeachtet der Art. 7 ...“) eine Vorrangstellung des Art. 17 vor Art. 7 an. Der Verweis auf Art. 7 wurde im Rahmen des OECD-Updates 2014 gestrichen. Hieraus ergeben sich jedoch keine Änderungen (vgl. Art. 7 Abs. 4). Art. 17 ist daher als lex specialis anzusehen. Soweit der Anwendungsbereich der lex specialis greift, gilt daher für selbstständig tätige Künstler und Sportler Art. 17 und nicht die Regelung für gewerbliche Gewinne. Auf das Vorliegen einer Betriebsstätte kommt es daher nicht an. Art. 17 schließt aber nicht aus, dass Künstler oder Sportler abkommensrechtlich auch gewerbliche Einkünfte erzielen können. Der Anwendungsbereich des Art. 17 bezieht sich nur auf auftrittsbezogene Einkünfte. Außerhalb der Grenzen des Auftrittsbezugs können Künstler und Sportler durch anderweitige Tätigkeiten ohne weiteres gewerbliche Einkünfte erzielen. Liegen die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 nicht vor, kann bei Vorliegen einer Betriebsstätte ein Besteuerungsr...