Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
80
Art. 16 Abs. 1 DBA-Kanada. Art. 16 Abs. 1 DBA-Kanada entspricht Art. 16 OECD-MA.
81
Art. 16 Abs. 2 DBA-Kanada. Art. 16 Abs. 2 DBA-Kanada sieht eine Sonderregelung vor, wonach der Ansässigkeitsstaat einer Gesellschaft Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen der Direktoren und Geschäftsführer der Gesellschaft besteuern kann.