Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 15 DBA-Japan. Art. 15 DBA-Japan i.d.F. v. entspricht fast wörtlich Art. 16 OECD-MA. Art. 16 des bis einschließlich 2016 bestehenden DBA-Japan i.d.F. v. war im Vergleich zu Art. 16 OECD-MA auch auf Vergütungen, welche die geschäftsführenden Organe einer Gesellschaft beziehen, anzuwenden.