Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
60
Kontrollorgane von Personengesellschaften. Da Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien ausdrücklich nur auf Vergütungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer AG oder einer anderen Kapitalgesellschaft (insbesondere KGaA und GmbH) abstellt, ist diese Regelung nicht auf die Kontrollorgane von Personengesellschaften anwendbar (vgl. Rz. 35). Unter Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien fallen allerdings die Vergütungen an Geschäftsführer belgischer Kapitalgesellschaften. Hinsichtlich der geschäftsführenden Organe deutscher Kapitalgesellschaften ist wiederum Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien einschlägig.
61
Vergütungen an geschäftsführende Organe. Nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien werden die Vergütungen an Personen, die in dem geschäftsführenden Organ einer in Deutschland ansässigen GmbH (Geschäftsführung) oder AG (Vorstand) tätig sind, erfasst. Dabei ist die Organstellung zwingend erforderlich; die bloße Wahrnehmung von geschäftsführenden Aufgaben reicht hingegen nicht aus. Zudem kommt es auf die Frage, ob die Tätigkeit eines Geschäftsführers eine ihrer Art nach selbs...