Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
248
Luxemburg als Wohnsitzstaat. Das DBA-Luxemburg sieht für diesen Fall die Anwendung der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Luxemburg vor.
249
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland wendet auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für welche Luxemburg das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, als Wohnsitzstaat grundsätzlich die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Luxemburg an. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Luxemburg enthält eine Subject-to-Tax-Klausel. Das heißt, die Einkünfte werden nur freigestellt, wenn sie tatsächlich in Luxemburg besteuert werden. Für den Fall der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist gem. Art. 14 Abs. 3 DBA-Luxemburg nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd DBA-Luxemburg die Anrechnungsmethode anzuwenden.