Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Ungeachtet des Abs. 1 und Abs. 2
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Speziellere Regelung. Art. 15 Abs. 3 stellt eine speziellere Regelung zu den Abs. 1 und 2 dar, die in ihrer Anwendung auf die dort genannten Sachverhalte begrenzt ist. Allerdings ist der konkrete Zusammenhang der Abs. 1 und 2 einerseits und des Abs. 3 umstritten. Hierzu wird vertreten, Abs. 3 fingiere, dass der Geschäftsleitungsstaat des Unternehmens der Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers sei. Der BFH hat zu dem Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2014 im Wortlaut ähnlichen Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz entschieden, die Regelung enthalte keine Fiktion des Tätigkeitsstaats, sondern spreche allein das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats an, sodass das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats von Abs. 3 nicht ausgeschlossen werde. Komme die Sonderregelung des Art. 15 Abs. 3 nicht zum Zuge, weil der tatsächliche Arbeitgeber kein Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmen betreibe und umgekehrt der Betreiber des Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmens nicht der (wirtschaftliche) Arbeitgeber sei (vgl. Rz. 123), werde das Besteuerungsrecht über Art. 15 Abs. 1 nur ...