Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Besteuerungsrecht im Tätigkeitsstaat. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 formuliert die Rechtsfolge aus der Arbeitsausübung in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat: In stringenter Anwendung des Arbeitsortsprinzips weist er das ausschließliche Besteuerungsrecht für die entsprechenden Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit dem Tätigkeitsstaat zu.