Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Unselbstständige Arbeit
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Definition. Art. 15 definiert den Begriff der unselbstständigen Arbeit nicht. Im Ergebnis ist er nach autonomer Abkommensauslegung in Abgrenzung zu den anderen Artikeln des OECD-MA (insbesondere Art. 6, 7, 10—14, 16 und 21) sowie unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 2 unter Bezugnahme auf das innerstaatliche Steuerrecht zu bestimmen. Gem. § 1 LStDV sind Arbeitnehmer natürliche Personen, die dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden und unter der Leitung des Arbeitgebers stehen, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind. Ausdrücklich können auch passive Tätigkeiten wie das „Sich-zur-Verfügung halten“ bzw. Unterlassen von Tätigkeiten eine unselbstständige Tätigkeit darstellen.
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Organtätigkeit. Gemäß Art. 15 Rz. 3 OECD-MK gehören grundsätzlich auch die Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer zu den Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit, soweit sie nicht von der Sondervorschrift des Art. 16 erfasst werden. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern könnte man die Weisungsgebundenh...