Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
a) In einem Vertragsstaat ansässige Person
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Natürliche Person. Nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 1992 kann nur eine „Person“ Einkünfte aus freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit beziehen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a umfasst der Begriff „Person“ sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen. Nach dem OECD-MA können somit auch juristische Personen Einkünfte aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit beziehen. Gleichwohl gehen die h.M. sowie die Rspr. davon aus, dass Kapitalgesellschaften bzw. andere juristische Personen keine freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben können, weil bei dieser Tätigkeit die physische oder intellektuelle Fähigkeit des Einzelnen im Vordergrund steht. Insoweit findet Art. 14 Abs. 1 OECD-MA 1992 Anwendung nur auf natürliche Personen bzw. auf Partnerschaftsgesellschaften (Sozietäten). Allerdings kann eine natürliche Person ihre freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit nicht nur im Rahmen eines Einzeluntern...