Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
222
Niederlande als Wohnsitzstaat. Die Niederlande vermeiden die Doppelbesteuerung bei den Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1, 2 und 3 DBA-Niederlande 2012 durch Steuerfreistellung (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande 2012), d.h. auch für die Gewinne aus der Veräußerung von Immobiliengesellschaftsanteilen. Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 4 und 5 DBA-Niederlande 2012 ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.
223
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland gewährt für Veräußerungsgewinne i.S. von Art. 13 Abs. 1 und 3 DBA-Niederlande 2012 im Grundsatz Steuerfreistellung (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande 2012); falls die Niederlande nicht besteuern, kommt es aufgrund der Subject-to-tax-Klausel im Methodenartikel zur Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in die deutsche Bemessungsgrundlage und Steueranrechnung. Für Veräußerungsgewinne i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012 greift in jedem Fall die Anrechnungsmethode (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-Niederlande 2012). Der Aktivitätsv...