Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
170
Italien als Wohnsitzstaat. Italien als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Italien durch Steueranrechnung (Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-Italien). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 3 und 4 DBA-Italien ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.
171
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Italien Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 24 Abs. 3 Buchst. a, b DBA-Italien). Zu beachten ist die Subject-to-tax-Klausel in Nr. 16 Buchst. d des Protokolls.