Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
251
Art. 12 Abs. 1 DBA-Niederlande. Art. 12 Abs. 1 DBA-Niederlande weist das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 OECD-MA ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
252
Art. 12 Abs. 2 DBA-Niederlande. Die Legaldefinition der Lizenzgebühren ist in Art. 12 Abs. 2 DBA-Niederlande enthalten und entspricht der des Art. 12 Abs. 2 OECD-MA.
253
Art. 12 Abs. 3 DBA-Niederlande. Art. 12 Abs. 3 DBA-Niederlande betrifft den Betriebsstättenvorbehalt, der dem des Art. 12 Abs. 3 OECD-MA entspricht.
254
Art. 12 Abs. 4 DBA-Niederlande. Schließlich folgt auch Art. 12 Abs. 4 DBA-Niederlande bezüglich der Behandlung unangemessener Lizenzgebühren bei besonderen Beziehungen dem Vorbild des Art. 12 Abs. 4 OECD-MA.
255
Prot. Nr. XV. Bezüglich Lizenzgebühren und innerstaatlicher Anti-Missbrauchsvorschrift gem. § 50d Abs. 3 EStG ist Prot. Nr. XV zu beachten. Gemäß Prot. Nr. XV Abs. 4 behandelt Deutschland verbundene Unternehmen in den Niederlanden für Zwecke der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf eine niederländische Gesellschaft auf Grundlage des Art. 23 auf konsolidierter Basis.