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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

208

Begriff des Nutzungsberechtigten. Der Begriff des Nutzungsberechtigten ist in der Grundregelung des Art. 12 Abs. 1 DBA-Italien zwar nicht erwähnt. Er ist ausdrücklich lediglich bei der Beschränkung der Quellenbesteuerung nach Art. 12 Abs. 2 und 3 DBA-Italien berücksichtigt. Es versteht sich aber von selbst, dass die im anderen Vertragsstaat ansässige Person ebenfalls diejenige sein muss, der die zugrunde liegenden Rechte und damit die Einkünfte zuzurechnen sind. Der Begriff des Nutzungsberechtigten entspricht dem des Einkunftserzielers. Nach Abschn. 9 des Protokolls zum DBA-Italien ist insoweit der Inhaber der zugrunde liegenden Forderung maßgeblich. Außerdem verlangt Abschn. 9 des Protokolls zum DBA-Italien, dass diesem die Einkünfte und die zugrunde liegende Forderung nach dem Recht beider Staaten zuzurechnen sein müssen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt — z.B. wegen Gestaltungsmissbrauchs — wird der DBA-Vorteil nicht gewährt.

209

Quellenbesteuerung. Das in Art. 12 Abs. 2 DBA-Italien vorgesehene Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist der Höhe nach auf 5 v.H. beschr...

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