Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Rechtsfolgen (Abs. 4 Satz 2)
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Keine Anwendung von Art. 12 Abs. 1 auf den unangemessenen Teil der Lizenzgebühr. Nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 gilt Art. 12 Abs. 1 nur für den Teil der Lizenzgebühr, den Schuldner und Nutzungsberechtigter (Lizenzgebührengläubiger) auch ohne besondere Beziehungen vereinbart hätten. Folglich ist Art. 12 Abs. 1 nur auf den angemessenen Teil der Lizenzgebühr anzuwenden. Der den angemessenen Betrag übersteigende Teil der Lizenzgebühr, also der unangemessene (Teil-)Betrag, ist vom Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 ausgenommen. Nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen des Abkommens besteuert werden.
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Bestimmung der genauen Höhe. Da Art. 12 Abs. 4 vorsieht, dass Art. 12 auf den unangemessen hohen Teil der Lizenzgebühren nicht anzuwenden ist, ist dieser Teil betragsmäßig genau zu beziffern. Insoweit ist der bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 Abs. 4 vorzunehmende Fremdvergleich von Bedeutung. Dabei kann zwar die genau...