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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. Rechtsfolgen (Abs. 3 Satz 2)

138

Quellenbesteuerung. Die Rechtsfolge des Betriebsstättenvorbehalts besteht darin, dass das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zusteht. Dieses Besteuerungsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf den Bruttobetrag der Lizenzgebühren, sondern auf den Nettobetrag des entsprechenden Unternehmensgewinns, soweit er der Betriebsstätte zuzurechnen ist. Dabei darf der Quellenstaat den Steuersatz, der auf den Nettobetrag anzuwenden ist, frei bestimmen. Er ist lediglich insoweit eingeschränkt, als er nicht den Steuersatz für inländische Unternehmen überschreiten darf. Dies folgt aus der Gleichstellung der Betriebsstätte mit inländischen Unternehmen (vgl. Art. 24 Abs. 3 und Art. 24 Rz. 83 f.).

139

Problematik des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats. Es ist umstritten, ob der Betriebsstättenvorbehalt auch für den Ansässigkeitsstaat gilt. Die Auffassung, dass der Betriebsstättenvorbehalt nicht für den Ansässigkeitsstaat gelten soll, führt dazu, dass es dort stets bei der Anrechnung nach Art. 23A Abs. 2, 23 B Abs. 1 bleibt. Dieser Auffassung ist indes entgegenzuhalten, dass sie gekünstel...

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