Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Regelungsgehalt der einzelnen Absätze. Art. 12 Abs. 1 stellt den Grundsatz der Ansässigkeitsbesteuerung auf. Hiernach können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat — also im Ansässigkeitsstaat — besteuert werden. In Abs. 2 findet sich sodann die Legaldefinition der „Lizenzgebühren“. Abs. 3 regelt das Verhältnis zu den Unternehmenseinkünften i.S.d. Art. 7. Hiernach finden die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige wirtschaftlich Berechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die Lizenzgebühren entstehen, über eine dort belegene Betriebsstätte einer Geschäftstätigkeit nachgeht und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu einer Betriebsstätte gehören. In diesem Fall finden die Bestimmungen des Art. 7 Anwendung (sog. Betriebsstättenvorbehalt). Abs. 4 betrifft den Sonderfall, dass zwischen Schuldner und Nutzungsberechtigtem eine besondere Beziehung beste...