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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

190

Quellensteuersatz 0 %. Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA schließt Art. 11 DBA-Niederlande 2012 (geändert 2021) grundsätzlich jegliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats aus. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich im Betriebsstättenvorbehalt, der inhaltlich Art. 11 Abs. 4 OECD-MA entspricht.

191

Unbegrenztes Quellenbesteuerungsrecht für Hybride, auch für Fälle ohne one-sided deduction. Nr. IX des Protokolls zum DBA-Niederlande 2012 enthält eine spezielle Vorschrift zum Zins- und zum Dividendenartikel, die für Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals beiden Staaten ein unbegrenztes deutsches Quellenbesteuerungsrecht einräumt, wenn diese Vergütungen beim Vergütungsschuldner steuerlich abzugsfähig sind. Danach können ungeachtet der allgemeinen Vorschriften Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staats besteuert werden, wenn sie auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Be S. 953 teiligung als stiller Gesellsch...

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