Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Kanada als Wohnsitzstaat. Kanada als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Nach dieser allgemeinen Regel gilt die Anrechnungsmethode auch im Falle des unbegrenzten deutschen Quellenbesteuerungsrechts im Falle abzugsfähiger Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals (s. Rz. 150). Die Anrechnungsmethode gilt insbesondere auch, wenn aus kanadischer Sicht Dividenden statt Zinsen angenommen werden. Für den im Zusammenhang mit hybrider Finanzierung eher theoretischen Fall einer 10%igen Mindestbeteiligung am Nennkapital ist außerdem eine indirekte Anrechnung deutscher Unternehmenssteuern angeordnet, Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Kanada.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Zwar entsteht wegen der grundsätzlichen Quellensteuerfreiheit von fremdüblichen Zinsen...