Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
163
Quellensteuersatz 0 %. Grundsätzlich schließt Art. 11 des DBA-Japan das Besteuerungsrecht des Quellenstaats aus.
164
Änderung mit dem DBA 2015: Keine Einbeziehung typisch stiller Beteiligungen und bestimmter partiarischer Darlehen in die Dividendendefinition für Zwecke der Quellenbesteuerung . Anders als nach dem vorherigen DBA sind Einkünfte aus derartigen Instrumenten nicht mehr als Dividenden definiert, dafür ist aber ein unbegrenztes Quellenbesteuerungsrecht für Zahlungen aus diversen Hybriden eingeführt worden, s. nächste Rz.
165
Unbegrenztes Quellenbesteuerungsrecht für typisch stille Beteiligungen und bestimmte partiarische Darlehen, auch für Fälle ohne one-sided deduction. Nach Nr. 4 b) des Protokolls (2015) des DBA-Japan besteht ein unbegrenztes (Quellen-)besteuerungsrecht Deutschlands für Einkünfte, die auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des S...