Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
156
Quellensteuersatz 10 %/0 %. Grundsätzlich entspricht Art. 11 des DBA-Italien dem OECD-MA, indem er eine 10%ige Quellensteuerbegrenzung vorsieht. Für Zahlungszielzinsen, Interbankenzinsen, Zahlungen an die Regierungen der beiden Abkommensstaaten, deren Gebietskörperschaften oder Zentralbanken sowie für Zinszahlungen aufgrund staatlicher Schuldverschreibungen sieht das DBA vollständige Quellensteuerfreiheit vor.
157
Typisch stille Beteiligungen und Zinsen aus Investmentvermögen gelten für Zwecke der Abkommensanwendung durch Deutschland als Dividenden. Für die Zwecke der Besteuerung in Deutschland sind nach Art. 10 Abs. 6 Buchst. b des DBA-Italien Einkünfte eines stillen Gesellschafters im Sinne des deutschen Steuerrechts aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem gewerblichen Unternehmen und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen von der Dividendendefinition umfasst. Infolge dieser Regelung (s. zu entsprechenden Regelungen Rz. 17) greift diesbezüglich das 15%ige Quellenbesteuerungsrecht aus dem Dividendenartikel anstelle des...