Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
149
Quellensteuersatz 10 %/0 % für Zinsen an staatliche Einrichtungen. Grundsätzlich entspricht das DBA-Indien dem OECD-MA, indem es in Art. 11 eine 10%ige Quellensteuerbegrenzung vorsieht. Für diverse Zahlungen an staatliche Einrichtungen, insbesondere staatliche (Förder-)Banken sieht jedoch das DBA vollständige Quellensteuerfreiheit vor.
150
Einbeziehung typisch stiller Beteiligungen in die Dividendendefinition für Zwecke der Quellenbesteuerung. In Abweichung vom OECD-MA sind nach Nr. 3 des Protokolls (1995) zum DBA-Indien für Deutschland als Quellenstaat stille Beteiligungen als Dividenden definiert, für Indien als Quellenstaat entsprechende Instrumente. Diese Definition gilt nur für den Quellenstaat, aber sowohl wenn es sich dabei um Indien handelt, als auch wenn es sich dabei um Deutschland handelt. Wegen des gegenseitigen Exklusivitätsverhältnisses des Zins- und des Dividendenartikels (s. Rz. 54, 56) greift diesbezüglich das 10%ige Quellenbesteuerungsrecht aus dem Dividendenartikel (Art. 10 DBA-Indien) anstelle des 10%igen Besteuerungsrechts aus dem ...