Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Grundsatz: Personenbezogene Zuordnung (Abs. 5 Satz 1)
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Schuldner im Quellenstaat. Abs. 5 Satz 1 ordnet an, dass vorbehaltlich der Spezialvorschrift des Abs. 5 Satz 2 Zinsen grundsätzlich aus dem Ansässigkeitsstaat des Schuldners stammen. Abs. 5 Satz 1 betrifft praktisch nur den Fall, dass der Schuldner im Quellenstaat ansässig ist und dass der Nutzungsberechtigte im anderen Fall ansässig ist, da ansonsten kein internationaler Fall vorläge und Art. 11 überhaupt nicht zur Anwendung käme. Da Abs. 5 Satz 1 nicht etwa den Begriff des „Nutzungsverpflichteten“ oder ähnliches verwendet, sondern schlicht vom „Schuldner“ die Rede ist, zeigt der Vergleich mit der Terminologie des Art. 11 Abs. 2 („Nutzungsberechtigter“), dass es für die Herkunftsregelung nicht auf ökonomische, sondern bloß auf rechtliche Kriterien ankommt.