Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Vorrang des Art. 7. Durch den Betriebsstättenvorbehalt soll entsprechend der ökonomischen Realität immer dann der Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) dem Art. 11 vorgehen, wenn eine tatsächliche Verknüpfung mit dem Unternehmen vorliegt. Umgekehrt ist aber nicht die bloße Existenz einer Betriebsstätte genügend, sondern es muss diese tatsächliche Verknüpfung in funktionaler Hinsicht gegeben sein.