Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
277
Schachtelprivileg bereits ab 10 %-Beteiligung. Anders als das Schachtelprivileg des OECD-MA, welches eine Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von mindestens 25 % verlangt, begnügt sich Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien mit einer Kapitalbeteiligung von 10 %. Die geringere Mindestbeteiligungsgrenze des Schachtelprivilegs erweitert im Vergleich zu der des OECD-MA den Kreis der Anspruchsberechtigten. Während dies in Zeiten der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU S. 842 aufgrund der anwendbaren MTR von geringer praktischer Relevanz war, hat sich dies seit Ablauf der Brexit-Übergangsphase gewandelt, sodass der Regelung in der Praxis nun wesentliche Bedeutung zukommt.
278
Altersvorsorgeeinrichtungen als Nutzungsberechtigte. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. b DBA-Großbritannien enthält eine besondere Quellensteuerermäßigung auf 10 % für den Fall, dass der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte eine „Altersvorsorgeeinrichtung“ ist. Den Begriff definiert Nr. 1 des Schlussprotokolls. Danach ...