Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Gewährung eines Quellenbesteuerungsrechts (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1)
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Grundsatz. Anknüpfend an Art. 10 Abs. 1 enthält Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 den Grundsatz, dass auch der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden zahlenden Gesellschaft über ein Besteuerungsrecht verfügt. Technisch setzten frühere Fassungen des OECD-MA dies um, indem Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 auf „diese Dividenden“ Bezug nahm und damit sprachlich unmittelbar auf Art. 10 Abs. 1 rekurrierte (vgl. Rz. 28). In der aktuellen Fassung des OECD-MA vom fehlt der unmittelbare sprachliche Bezug zu Art. 10 Abs. 1. Der Wortlaut ist nunmehr schlicht: „Jedoch können Dividenden [...]“. Diese Änderung führt allerdings zu keinem anderen Verständnis des Dividendenbegriffs in Art. 10 Abs. 2. Sowohl der in Art. 10 Abs. 1 als auch der in Art. 10 Abs. 2 verwendete Dividendenbegriff erfahren gleichermaßen ihre Legaldefinition in Art. 10 Abs. 3. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme auf den „Vertragsstaat“, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist (vgl. Rz. 47), sowie für den Begriff der „Gesellschaft“ ...