Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Teleologische Auslegung des Begriffs „Finanzierung“. Der Begriff der Finanzierung über eine „Beteiligung am Kapital“ ist weiter gefasst als Art. 9 Abs. 1 OECD-MA, da er jegliche Formen der Eigen- oder Fremdfinanzierung erfasst. Daraus kann allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass jede Fremdfinanzierung eines Unternehmens zu einem verbundenen Unternehmen i.S.d. Art. 9 DBA-Belgien führt. Vielmehr ist der Begriff der Finanzierung teleologisch auszulegen, d.h. die Finanzierung einer Gesellschaft kann nur dann zu einer Verbundenheit führen, wenn sie einen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen des anderen Unternehmens möglich macht. Dies kann z.B. bei der Überlassung von Fremdkapital der Fall sein, welches mit Mitspracherechten verbunden ist.
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Keine Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Da das DBA-Belgien keine Art. 9 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Norm enthält, kann die wirtschaftliche Doppelbesteuerung aus Gewinnkorrekturen eines Vertragsstaates nicht im Rahmen des Art. 9 DBA-Belgien vermieden werden.